Allgemeine Geschäftsbedingungen
A) Allgemeine Bedingungen (gelten für Kauf und Miete)
I. Präambel
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, soweit diesen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Diesen Bedingungen entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht wirksam. In jedem Fall unterwirft sich der Kunde durch Annahme der Ware den nachstehenden Bedingungen unter Ausschluss seiner Einkaufsbedingungen.
II. Bestellungen
(1) Bestellungen des Kunden können nur von Mitarbeitern unserer Gesellschaft wirksam angenommen werden, welche laut Firmenbuch zeichnungsberechtigt sind oder denen eine Handlungsvollmacht eingeräumt wurde. Zusagen, Nebenvereinbarungen, Ergänzungen und Änderungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch diese Personen wirksam. Dies gilt insbesondere auch für mündliche, fernmündliche oder fernschriftliche Zusagen unserer Handelsvertreter.
(2) Ansicht- und Auswahlsendungen im Rahmen von Bestellungen gelten als durch den Kunden genehmigt, wenn sie nicht binnen 14 Tagen (Einlangen bei uns) zurückgesendet werden.
(3) Technische Angaben in unseren Unterlagen verstehen sich bloß als Annäherungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert werden. Konstruktions- bzw. produktionsbedingte Änderungen und Abweichungen bleiben in jedem Fall vorbehalten. Bloße Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen können von uns jederzeit berichtigt werden.
(4) Sämtlich dem Kunden überlassene Unterlagen, insbesondere Kostenvoranschläge, Entwürfe, Modelle, technische Berechnungen und dergleichen, bleiben unser Eigentum. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen. Kommt es nicht zur Erteilung des Auftrages durch den Kunden, sind diese Unterlagen auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzustellen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass an diesen Unterlagen Urheberrechte unserer Gesellschaft bestehen.
III. Preise
(1) Es gelten die bei der Lieferung jeweils geltenden Preise laut unserer aktuellen Preisliste als vereinbart. Die Preise verstehen sich ab unserem Lager einschließlich Einfuhrspesen, Verpackung und Verzollung. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beinhalten die Preise aber weder die Transportversicherung ab Lager, noch Service- und Montagekosten sowie die damit verbundenen Spesen, noch die Projektierung, Beratung oder Inbetriebsetzung. Derartige Leistungen werden nach den bei Beendigung dieser Leistungen jeweils geltenden Stundensätzen und Materialpreisen laut unserer aktuellen Preisliste abgerechnet. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten; für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden die jeweils geltenden Zuschläge verrechnet. Reisekosten, Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert verrechnet.
(2) Materialpreiserhöhungen, Lohnsteigerungen, Änderungen öffentlicher Abgaben und Wechselkursänderungen im Zeitraum zwischen Bestellung und Lieferung gehen zu Lasten des Kunden oder berechtigen uns nach unserer Wahl zum Rücktritt vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist.
IV. Lieferbedingungen
(1) Die Wahl von Versandart und Versandweg bleiben uns unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die billigste Beförderungsart zu wählen.
(2) Express- und Luftfrachtzuschläge werden gesondert verrechnet. Transportversicherungen werden nur im Auftrag und auf Rechnung des Bestellers abgeschlossen.
(3) Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, Montage- oder Reparaturzeiten mit Überlassung des Gerätes. Die jeweilige Frist beginnt jedoch nicht bevor alle zur Erfüllung unserer Verpflichtungen erforderlichen technischen oder sonstigen Informationen, Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Leistungen des Kunden von uns als bei uns eingelangt bestätigt wurden. Bei Verzug mit vereinbarten Zahlungen verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
(4) Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn der Liefergegenstand unser Lager vor Fristablauf verlässt oder von uns bis dahin dem Kunden die Lieferbereitschaft mitgeteilt wird.
(5) Die Lieferfrist verlängert sich durch unvorhergesehene oder unverschuldete Hindernisse wie höhere Gewalt, kriegerische Ereignisse, Brandschäden, Streik, Aussperrung,Verzollungsverzüge, Lieferantenverzüge, Transportverzögerungen und -schäden. Das Vorliegen derartiger Hindernisse hebt auch während von uns zu vertretenden Verzuges dessen Folgen auf. Beginn und Wegfall solcher Hindernisse werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Der Eintritt solcher Hindernisse berechtigt uns weiters zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss sämtlicher Schadenersatzforderungen des Kunden.
(6) Bei Überschreitung vereinbarter oder im Sinne der obigen Bestimmungen verlängerten Fristen von mehr als 8 Wochen ist der Kunde berechtigt, unter Setzung einer mindestens 14tägigen Nachfrist mittels eingeschriebene Briefes vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall, soferne uns bloß leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist,
gänzlich ausgeschlossen. Sofern uns an dem Lieferverzug jedoch grobes Verschulden trifft, sind hieraus resultierende Schadenersatzansprüche des Kunden mit 0,5 % des Wertes des durch die Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend nutzbaren Teiles der Lieferung je volle Woche des Verzuges, höchstens aber mit 5 % dieses Wertes sowie bei sonstigen Leistungen mit 5 % des Leistungsentgeltes beschränkt.
(7) Für vom Kunden zu vertretende Versandverzögerungen berechnen wir Lagerkosten von mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat. Nach Setzung einer 14tägigen Nachfrist sind wir darüber hinaus berechtigt, über die bestellten Liefergegenstände anderweitig zu verfügen und dem Kunden binnen angemessener verlängerter Frist anderer Gegenstände zu liefern oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für den letztgenannten Fall wird eine nicht dem richterlichen Ermäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe von 10 % des Lieferentgeltes vereinbart; die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt uns unbenommen.
(8) Für Montage-, Inbetriebsetzungs-, Service- und ähnliche Leistungen unserer Gesellschaft hat der Kunde die in seiner Sphäre erforderlichen Voraussetzungen auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu schaffen. Für überlassene Geräte, Hilfsstoffe und Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung. Die Erwirkung allfälliger erforderlicher behördlicher Bewilligungen oder der Zustimmung Dritter, insbesondere der Liegenschaftseigentümer oder sonstiger benützungsberechtigter Personen, obliegt ausschließlich dem
Kunden.
(9) Wir sind zu Teillieferungen und zur Legung von Teilrechnungen berechtigt.
V. Zahlungsbedingungen
(1) Schuldbefreiende Zahlungen sind nur an eines unser auf der Auftragsbestätigung angeführten Bankkonten oder in bar gegen Kassabestätigung möglich.
(2) Zahlungen sind, soweit keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, ohne Abzug binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Bei Zahlung in Fremdwährung ist jeweils das Realisat der Geldumwechslung auf die Leistungspflicht des Kunden anzurechnen, wobei uns der Tag der Geldumwechslung innerhalb angemessener Frist freisteht und eine Kursbesserung an vergangen oder nachfolgenden Tagen außer Betracht bleibt. Schecks, Akzepte oder Kundenwechsel werden nur mit Vorbehalt der ordnungsgemäßen Einlösung und zahlungshalber angenommen.
(3) Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 12 % per anno vereinbart. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei nach Lieferung auftretenden begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden tritt sofortige Fälligkeit ein; in der Folge erbringen wir weitere Leistungen nur gegen Vorausbezahlung und haben das Recht, nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu begehren. Auf den vereinbarten Eigentumsvorbehalt wird hingewiesen.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen welcher Art auch immer gegen unsere Forderungen aufzurechnen.
(5) Für die Stornierung bereits bestätigter Aufträge verrechnen wir die bis dahin entstandenen Kosten zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 20 % der Auftragssumme.
VI. Gewährleistung
(1) Wir behalten uns das Wahlrecht vor, mangelhafte Kauf- oder Mietgegenstände auszutauschen, zu verbessern oder einen entsprechenden Preisnachlass auf das Entgelt in Form einer Gutschrift zu gewähren.
(2) Die Gewährleistungsfrist wird durch von uns vorgenommene Verbesserungen nicht verlängert.
(3) Durch den Kunden ausgetauschte Teile an Mietgegenständen gehen jedenfalls in unser Eigentum über; ebenso ausgetauschte Teile an Kaufgegenständen, soweit am Kaufgegenstand noch ein Eigentumsvorbehalt unserer Gesellschaft besteht.
(4) Für vom Kunden veranlasste Mängelbehebungen durch Dritte leisten wir keinen Ersatz.
(5) Für durch Angaben des Kunden oder Dritte hervorgerufene Mängel, Schäden oder Folgeschäden haften wir nicht.
(6) Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind solche Mängel, die auf unrichtiger Montage oder Behandlung, Überbeanspruchung, Naturkatastrophen, Überspannungen oder chemische oder physikalische Einflüsse zurückzuführen sind. Unserer Gewährleistungspflicht erlischt, wenn Eingriffe oder Änderungen am Kauf- oder Mietgegenstand ohne unsere schriftliche
Zustimmung vorgenommen werden.
VII. Schadenersatz
(1) Für allfällige Schadenersatzansprüche des Kunden und/oder dritter Personen haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche verjähren nach Ablauf von 6 Monaten nach Kenntnis von Schädiger und Schaden.
(2) Bei Schadenersatzansprüchen wegen eines bei Übergabe vorhandenen Mangels, obliegt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist die Beweislast für das Verschulden beim Kunden.
VIII. Sonstiges
(1) Erfüllungsort ist Wien.
(2) Auf diesen Vertrag kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
(3) Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die ausdrückliche Zuständigkeit des je nach dem Streitwert zuständigen Gerichtes für Handelssachen in Wien I vereinbart.
(4) Der Kunde ist zur Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung berechtigt.
(5) Der Kunde gibt seine Zustimmung zu seiner Aufnahme in unsere Referenzliste.
B) Ankaufsbedingungen
I. Angebote
(1) Unsere Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Die Übersendung von Katalogen, Preislisten und dergleichen verpflichtet uns nicht zur Lieferung.
II. Gefahrenübergang
(1) Der Transport der Waren erfolgt ab unserem jeweiligen Lager auf Gefahr des Kunden; dies auch bei Teillieferungen oder wenn Fracht- und Montagekosten im Preis enthalten sind.
(2) Bei Verzögerungen des Versandes aus nicht von uns zu vertretenden Gründen tritt der Gefahrenübergang bereits mit der Bekanntgabe unserer Versandbereitschaft an den Kunden ein.
III. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Begleichung aller unserer gegenüber dem Kunden jeweils offenen Forderungen behalten wir uns an gelieferter Ware das Eigentum vor. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt noch nicht vollständig bezahlter Ware für eine deutliche und dauerhafte Anbringung eines Hinweises auf den Eigentumsvorbehalt unserer Gesellschaft direkt auf der Ware zu sorgen.
(2) Die Weiterveräußerung oder sonstige Verwertung gelieferter Ware vor vollständiger Bezahlung ist nur nach unserer schriftlichen Zustimmung und bei Abtretung sämtlicher Forderungen des Kunden gegenüber Dritte an unsere Gesellschaft zur Sicherung unserer Forderungen zulässig. Eine Einziehung derartiger Forderungen durch den Kunden ist nur solange zulässig, als dieser seine laufenden Verpflichtungen uns gegenüber zu Gänze erfüllt. Bei Weiterveräußerung nach Verbindung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes ist der Kunde zu einer Abtretung von Forderungen gegen Dritte an uns nur in Höhe des Lieferentgeltes verpflichtet.
(3) Der Kunde ist im Fall seiner Zahlungsunfähigkeit oder bei Durchführung von Exekutionsmaßnahmen gegen ihn zur Mitteilung dieser Umstände an unsere Gesellschaft verpflichtet.
(4) Bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden, nach Exekutionsführung Dritter in das Vermögen den Kunden und bei jedem vertragswidrigen Verhalten des Kunden sind wir zum jederzeitigen Zugriff auf die Eigentumsvorbehaltsware berechtigt. Insbesondere ermächtigt uns der Kunde, uns den Besitz unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe selbst zu verschaffen und hierzu jederzeit jenen Ort zu betreten, wo unsere Ware gelagert ist, wobei wir auch zu Öffnung allenfalls angebrachter Schlösser berechtigt sind.
(5) Im Fall der Rückholung der Ware sind wir zur freihändigen Veräußerung und nach Abzug einer 10%igen Manipulationsgebühr zur Anrechnung des verbleibenden Erlöses auf unsere offenen Forderungen berechtigt. Interventionskosten, die uns bei Verfolgung unseres Eigentums erwachsen, trägt der Kunde zur Gänze.
(6) Soferne ein Rücktritt von Vertrag erfolgt, gebührt uns für die Zeit von Gefahrenübergang bis zur Rückstellung der Ware ein Entgelt von monatlich 5 % vom Neuwert des Liefergegenstandes; die Geltendmachung einer über diesen Betrag liegenden Wertminderung des Liefergegenstandes bleibt uns unbenommen.
IV. Gewährleistung bei Kaufgegenständen
(1) Die Gewährleistungsfrist für Lieferungen beträgt sechs Monate; für Leistungen (Montage, Service, etc.) beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate.
(2) Wir haften nur für im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bereits vorliegende Mängel gelieferter Ware und überdies nur, soferne diese auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen.
C) Mietbedingungen
I. Mietgegenstand
(1) Mietgegenstand ist das jeweils vom Kunden angemietete Gerät samt Zubehör.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, die Hinweise in der Bedingungsanleitung zu befolgen und den Mietgegenstand vor unsachgemäßen Handhabungen Dritter oder sonstigen Einwirkungen zu schützen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich weiters, bei allfälligen Exekutionsmaßnahmen Dritter in den Mietgegenstand auf unser Eigentum hinzuweisen und uns von erfolgten Exekutionsmaßnahmen unverzüglich zu verständigen.
(4) Im Fall der Anmietung von Entfeuchtungsgeräten ist der Kunde verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Kondensatsammelbehälter jedes Entfeuchtungsgerätes ein bis zweimal pro Tag entleert wird.
II. Mietentgelt
(1) Die Mietpreise sind Tages- oder Wochenpreise und richten sich je nach Art des Hauses und Zubehörs nach unserer jeweils aktuellen Preisliste. Bei der Abrechnung wird der Tag der Zustellung sowie der Rückstellung je zum halben Tagesmietentgelt erfasst. Das Mietentgelt kann monatlich im Vorhinein in Rechnung gestellt werden.
(2) Im Mietentgelt sind weder die fachgerechte Montage und Demontage des Mietgegenstandes noch die Kosten für das hierfür erforderliche Hilfsmaterial (wie insbesondere Abdeckfolie, Klebebänder etc.) inkludiert; diese werden durch uns nach der jeweils geltenden Preisliste abgerechnet.
(3) Zustellungen, Abholungen und Kontrollmessungen werden entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste von uns verrechnet.
III. Dauer und Ende eines Mietverhältnisses
(1) Das Mietverhältnis beginnt mit der Übernahme des Gerätes bzw. Zubehörs und endet mit der Rückgabe durch den Kunden.
(2) Soll ein Gerät von uns am Einsatzort abgeholt werden, muss dies bis 9 Uhr des jeweiligen Arbeitstages gemeldet werden, widrigenfalls die Miete bis zum nächsten Arbeitstag verrechnet wird.
(3) Der Kunde hat die Mietgeräte bei Mietende in brauchbarem und gereinigtem Zustand zurückzugeben; widrigenfalls Reparatur- bzw. Reinigungskosten nach Aufwand zu den jeweils geltenden Stundensätzen und Materialpreisen verrechnet werden.
(4) Für verlorene oder beschädigte Mietgegenstände und Zubehör hat der Mieter einzustehen und muss verschuldensunabhängig Ersatz leisten.
IV. Gewährleistung bei Mietgegenständen
(1) Der Mietgegenstand wird von uns in betriebsbereitem Zustand ausgeliefert. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, jedes Gerät bei Übernahme auf seine Betriebsbereitschaft zu überprüfen und uns allfällige Mängel sofort mitzuteilen und auf den Miet- bzw. Lieferschein zu vermerken; bei Versand durch Spedition oder Bahn hat der Kunde innerhalb von 24 Stunden nach Übernahme allfällige vorhandene Mängel schriftlich an uns zu melden; dies alles bei sonstigem Ausschluss unserer Haftung.
(2) Der Kunde bringt von uns gemietete Entfeuchtungsgeräte auf sein eigenes Risiko zum Einsatz; wir haften nicht für allfällige Schäden, die dem Kunden oder Dritten aus einem derartigen Einsatz entstehen.